Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2021 

nach Abschnitt 1.5.1 RID ber die Befrderung von BUTADIENEN UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT der Klasse 2 
 
 
(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 2.2.2.3 und der Tabelle A des Kapitels 3.2 drfen Gemische von Butadienen und Kohlenwasserstoff mit einer Butadien-Konzentration von mehr als 20 %, aber hchstens 40 %, stabilisiert, die bei 70 C einen Dampfdruck von nicht mehr  als  1,1 MPa  (11 bar)  haben und deren Dichte bei 50 C den Wert von 0,525 kg/l nicht unterschreitet, unter der Eintragung UN 1010 BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT befrdert werden. 
 
(2) Der Absender hat im Befrderungspapier zu vermerken: 
 
"BEFRDERUNG VEREINBART GEMSS ABSCHNITT 1.5.1 RID (RID 4/2021)". 
 
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum  30. Juni 2025 fr Befrderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten,  die  diese  Vereinbarung  unterzeichnet  haben. Wird  sie  vor  diesem  Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur fr Befrderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.